Allgemeine Geschäftsbedingungen
AVR Abfallverwertungs- und Rohstoffwiedergewinnungs- Ges.m.b.H.
1.
Auftraggeber der AVR Abfallverwertungs- und Rohstoffwiedergewinnungs-gesellschaft mbH (im folgenden kurz AVR) führt Sammlungs- und Behandlungsaufträge ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen durch. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Geltung.
2.
Anlieferungen von Abfällen werden nur mit dem vollständig ausgefüllten und firmenmäßig gefertigten AVR-Auftrags- und Lieferschein übernommen. Bei gefährlichen Abfällen ist zusätzlich ein ausgefüllter und firmenmäßig gefertigter Begleitschein vor Übergabe vorzulegen. Die AVR ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers zu prüfen.
3.
Die angelieferten Abfälle sind nach Menge, Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit zu kennzeichnen. Die Bezeichnung hat unter Verwendung der in der ÖNORM S 2100 verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer, sowie nach der Stoffgruppenzuordnung gem. ADR/RID zu erfolgen. Ist eine eindeutige Zuordnung zu einer Schlüsselnummer nicht möglich oder die für die Zuordnung maßgebliche Schlüsselnummer nicht geeignet, alle spezifischen Gefahren darzustellen (etwa bei vermischten Stoffen), so ist eine genaue Angabe jener Stoffe vorzunehmen, aus denen sich das angelieferte Material zusammensetzt. Die Übernahme von Mustern ersetzt die Deklarationspflicht nicht.
4.
Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß er für alle Folgen und Schäden, die infolge ungeeigneter oder unrichtiger Kennzeichnung bzw. durch nicht erfolgte, unvollständige oder falsche Deklaration der Abfälle entstehen, zu haften hat.
5.
Kostenvoranschläge sind, auch nach Bemusterung grundsätzlich unverbindlich. Die AVR ist berechtigt, die richtige Kennzeichnung und die Zusammensetzung nach Anlieferung neuerlich zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist für die weitere Behandlung und Kostenabrechnung verbindlich. So die Produktdeklaration des Auftraggebers nicht zutrifft, sind die Kosten für weiterführende Analysen vom diesem zu tragen. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Material ist die Wägung durch die Annahmestelle der AVR maßgebend.
6.
Preisvereinbarungen gelten nur so weit, als die angelieferten Abfälle hinsichtlich Menge und Zusammensetzung der Produktdeklaration entsprechen. Ansonsten sind die in der letztgültigen Preisliste genannten Kosten für Aufarbeitung, Analysen, Behälter, Bearbeitung usw. maßgeblich.
7.
Abfälle sind in lagerungsfähigen, wasserdichten Behältern anzuliefern, deren Abdeckungen gegen einfaches Öffnen gesichert sein müssen. Sämtliche Behältnisse müssen deutlich lesbar mit Name, Anschrift des Auftraggebers, Auftrags- und Lieferschein, Kennzeichnung der Stoffe sowie der ADR/RID-Kennzeichnung beschriftet sein. Die Kennzeichnung muß mit dem vorliegenden AVR Auftrags- und Lieferschein übereinstimmen. Für Mehraufwand und Schäden, die infolge der Verwendung nicht zugelassener, ungeeigneter, mangelhafter oder unrichtig bezeichneter Behälter entstehen, haftet der Auftraggeber.
8.
Um einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten zu können, sind sämtliche Anlieferungen zeitgerecht vorher der AVR zu avisieren und deren terminliche Disposition einzuhalten. Angelieferte Medien bleiben solange Eigentum des Auftraggebers, bis diesem die Übernahme durch schriftliche Bestätigung auf AVR Auftrags- und Lieferschein respektive Begleitschein bestätigt wird. Die Anlieferung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, den Anordnungen des Personals der AVR ist Folge zu leisten.
9.
Im Fall einer berechtigten Ablehnung der Annahme stehen dem Auftraggeber oder Transporteur keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die AVR zu. Eine Lagerung von nicht übernommenen Sonderabfällen durch die AVR ist ausgeschlossen.
10.
Soweit der Transport von Abfällen durch die AVR organisiert und beauftragt wird, erfolgt dies auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Dieser hat der AVR ebenso wie dem Beförderer unaufgefordert alle nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz und anderen Vorschriften für den Transport notwendigen Angaben zu machen und die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere nachweislich vollständig zu übergeben und sich von der Berechtigung des Fahrers und der Eignung des Transportfahrzeuges und der Einhaltung von Zusammenladeverboten vor dessen Beladung zu versichern. Er hat die AVR gegenüber allen Folgen aus der Unterlassung dieser Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten.
11.
Die AVR ist zur Annahme von Abfällen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Sie ist auch bei Annahmezusage berechtigt, die Annahme von Abfällen zu verweigern, wenn der AVR Auftrags- und Lieferschein oder der gesetzliche Begleitschein fehlen oder keine ausreichende Materialkennzeichnung oder unrichtigen Mengen- bzw. Gewichtsangaben beinhalten. AVR ist berechtigt die Übernahme von Abfällen in beschädigten Behältern abzulehnen.
12.
Rechnungen der AVR sind in der Regel innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 12% pro Jahr ab Rechnungsdatum vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch alle außergerichtlichen Mahnkosten eines beauftragten Inkassoinstitutes zu ersetzen.
13.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen, welcher Art auch immer, mit Ansprüchen der AVR ist ausgeschlossen, soweit Gegenforderungen durch die AVR nicht ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
14.
Soweit im Vorstehenden nicht anders geregelt, gelten für die Übergabe, Übernahme und Aufarbeitung von Abfällen die zutreffenden österreichischen Gesetze, insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz.
15.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit der für den Sitz der AVR sachlich zuständigen Gerichte vereinbart.